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Gehobener Dienst, Pflegeassistenz (PA) und Pflegefachassistenz (PFA) – Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Ein juristischer Überblick

Einleitendes (fiktives) Fallbeispiel

Auf einer internistischen Station beginnt der Nachtdienst. DGKP Mayer bereitet die Medikamente für die Abendrunde vor und bittet ihre Kollegin, Pflegefachassistentin Schmid, diese ordnungsgemäß zu verabreichen.
Dieses einfache Szenario verdeutlicht bereits eine zentrale Fragestellung des Pflegealltags: Wer darf was – und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen?

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Dieser Beitrag stellt die Grundzüge der drei Berufsgruppen der Pflege – des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP), der Pflegeassistenz (PA) und der Pflegefachassistenz (PFA) – unter besonderer Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechtsgrundlagen dar. Ziel ist es, einen Überblick über die jeweiligen Kompetenzbereiche zu geben und aufzuzeigen, welche Tätigkeiten eigenverantwortlich ausgeübt werden dürfen, wo Delegierungen erforderlich sind und in welcher Form diese erfolgen müssen.

Zur besseren Orientierung und zur Gewährleistung der Vollständigkeit werden die maßgeblichen Rechtsnormen angeführt. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf den Tätigkeiten der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz, da diese Berufsgruppen in der Praxis häufig mit Abgrenzungs- und Delegationsfragen konfrontiert sind.

Ausbildung des gehobenen Dienstes, der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz

Um die unterschiedlichen Kompetenzbereiche einordnen zu können, ist zunächst ein Blick auf die jeweiligen Ausbildungswege erforderlich.

Die Grundausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beträgt gemäß § 41 GuKG drei Jahre. Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes ergibt sich aus § 13 GuKG und umfasst insbesondere die pflegerischen Kernkompetenzen, Kompetenzen bei Notfällen, Kompetenzen im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie, die Weiterverordnung von Medizinprodukten, die Mitwirkung im multiprofessionellen Versorgungsteam sowie Spezialisierungen (§§ 14 ff GuKG).
Aufgrund dieser umfassenden pflegerischen Kernkompetenzen trägt der gehobene Dienst im Grundsatz die Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess. Die Kompetenzen im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie umfassen gemäß § 15 GuKG die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.

Demgegenüber regeln die §§ 82 ff GuKG die sogenannten Pflegeassistenzberufe. Dazu zählen die Pflegeassistenz gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 GuKG sowie die Pflegefachassistenz gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 GuKG. Im dritten Abschnitt dieser Bestimmungen sind auch die jeweiligen Ausbildungsmöglichkeiten normiert.

Die Ausbildung in der Pflegeassistenz umfasst grundsätzlich ein Jahr mit einem Gesamtausmaß von 1.600 Stunden (§ 92 Abs. 1 GuKG).
Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz beträgt gemäß § 92 Abs. 2 GuKG grundsätzlich zwei Jahre und umfasst insgesamt 3.200 Stunden. Der Gesetzgeber verwendet bewusst den Begriff „grundsätzlich“, da auch alternative Ausbildungsmodelle vorgesehen sind, etwa in Teilzeit (§ 92 Abs. 3 Z 2 GuKG) oder in Kombination mit einer anderen Ausbildung (§ 92 Abs. 3 Z 3 GuKG).

Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016), insbesondere bei Personen, die lediglich die allgemeine Schulpflicht absolviert haben.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 PA-PFA-AV müssen Aufnahmewerber*innen für die PA-Ausbildung die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschlussprüfung nachweisen; darüber hinaus sind weitere spezifische Voraussetzungen zu erfüllen.
Für die PFA-Ausbildung ist gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 PA-PFA-AV die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder eine bestehende Berufsberechtigung als Pflegeassistenz erforderlich.

Beide Pflegeassistenzberufe zählen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen und dienen der Unterstützung des gehobenen Dienstes sowie von Ärzt*innen. Sie nehmen übertragene Aufgaben wahr und können in allen Versorgungsformen – mobil, ambulant, teilstationär und stationär – sowie in allen Altersstufen tätig werden (§ 82 GuKG).

Kompetenzen der Pflegeassistenz

Nach der Darstellung der Ausbildung folgt nun der Blick auf den konkreten Tätigkeits- und Kompetenzbereich der Pflegeassistenz.

Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz ist in § 83 GuKG geregelt und umfasst die eigenverantwortliche Durchführung bestimmter Aufgaben, insbesondere im Rahmen übertragener Pflegemaßnahmen (Abs. 2), beim Handeln in Notfällen (Abs. 3) sowie bei der Mitwirkung an medizinischer Diagnostik und Therapie (Abs. 4).

Zu den vom gehobenen Dienst übertragenen Pflegemaßnahmen gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 GuKG zählen – hier beispielhaft und im Gesetz taxativ angeführt – die Mitwirkung beim Pflegeassessment, die Beobachtung des Gesundheitszustandes, die Durchführung der Körperpflege, die Unterstützung bei Alltagstätigkeiten sowie die Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.

Gleichzeitig ordnet der Gesetzgeber in § 83 Abs. 2 GuKG ausdrücklich an, dass diese Pflegemaßnahmen nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes durchgeführt werden dürfen.

Handeln im Notfall

Ein besonderer Stellenwert kommt dem Handeln im Notfall zu, das in § 83 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 3 GuKG geregelt ist. Notfälle erfordern rasches und entschlossenes Handeln, da mitunter jede Minute zählt. Eine vorherige Anordnung kann hier regelmäßig nicht abgewartet werden, weshalb Eigeninitiative erforderlich ist.

Das Handeln im Notfall umfasst das Erkennen und Einschätzen von Notfällen sowie die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit keine Ärztin verfügbar ist. Dazu zählen insbesondere die Herzdruckmassage, die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen, die Defibrillation mittels halbautomatischer Geräte sowie die Verabreichung von Sauerstoff.
Ungeachtet dessen ist eine Ärztin unverzüglich zu verständigen.

Hinweis für die Praxis:
Innerklinisch ist der Herzalarm, präklinisch der Rettungsdienst zu verständigen. Relevante Telefonnummern sollten allen Teammitgliedern bekannt und gut sichtbar angebracht sein. In Notfallsituationen ist eine klare, strukturierte und sichere Kommunikation entscheidend. Eine bewährte Unterstützung bieten die CRM-Leitsätze (Crew Resource Management), die 15 Grundsätze für eine effektive Teamkommunikation definieren (https://inpass.de/de-de/crew-resource-management-crm/, letzter Zugriff: Dezember 2025). Ergänzend erhöhen regelmäßige Schulungen und Trainings die Handlungssicherheit im Notfall erheblich.

Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie

Die Mitwirkung der Pflegeassistenz an medizinischer Diagnostik und Therapie ist in § 83 Abs. 4 GuKG geregelt und umfasst unter anderem:

  • die Verabreichung von Arzneimitteln lokal, transdermal, gastrointestinal oder respiratorisch
  • subkutane Insulininjektionen und blutgerinnungshemmende Arzneimittel
  • das Abhängen laufender Infusionen (mit gesetzlich normierten Ausnahmen)
  • einfache Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen
  • Blutentnahmen aus der Vene (Kinder ausgenommen)
  • einfache Wundversorgung, Verbände und Wickel
  • Sondenernährung bei liegender Magensonde
  • Absaugen aus den oberen Atemwegen bei stabilem Tracheostoma
  • Erhebung und Überwachung von Vitalparametern
  • einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen

Diese Tätigkeiten dürfen ausschließlich nach ärztlicher oder pflegerischer Anordnung und unter entsprechender Aufsicht durchgeführt werden.

Kompetenzen der Pflegefachassistenz

Der Kompetenzbereich der Pflegefachassistenz ist in § 83a GuKG geregelt. Grundsätzlich gelten viele der Bestimmungen der Pflegeassistenz auch hier, allerdings umfasst die Tätigkeit der Pflegefachassistenz einen erweiterten Aufgaben- und Verantwortungsbereich.

Bereits der Gesetzeswortlaut des § 83a Abs. 1 GuKG betont die eigenverantwortliche Durchführung bestimmter Aufgaben. Zwar sind auch hier Anordnungen durch den gehobenen Dienst vorgesehen (§ 83a Abs. 2 GuKG), jedoch besteht in mehreren Bereichen eine erhöhte Eigenverantwortlichkeit, insbesondere bei:

  • der Mitwirkung am Pflegeassessment (Z 1)
  • der Beobachtung des Gesundheitszustandes (Z 2)
  • der Durchführung übertragener Pflegemaßnahmen entsprechend dem Qualifikationsprofil (Z 3)
  • der Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe (Z 4)

Das Handeln im Notfall entspricht inhaltlich jenen Regelungen, die auch für die Pflegeassistenz gelten.

Darüber hinaus sieht § 83a Abs. 4 GuKG spezifische Zusatzkompetenzen vor, darunter:

  • das Legen und Entfernen transnasaler oder transoraler Magensonden
  • das Setzen und Entfernen transurethraler Katheter (Kinder ausgenommen)
  • subkutane Injektionen und intravenöse Infusionen ohne medikamentösen Wirkstoff
  • Assistenz bei chirurgischer Wundversorgung
  • das Anlegen von Orthesen, Miedern und Bewegungsschienen

Vorteile der Berufe in der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels eröffnen sich für beide Assistenzberufe ausgezeichnete berufliche Perspektiven. Pflegeassistentinnen und Pflegefachassistentinnen stellen eine unverzichtbare Unterstützung für den gehobenen Dienst und für Ärzt*innen dar und sind in nahezu allen Versorgungsbereichen tätig.

Insbesondere für junge Menschen bieten diese Berufe einen niederschwelligen Einstieg in das Gesundheitswesen, verbunden mit vielfältigen Weiterbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten. Die Kombination aus pflegerischen und medizinischen Tätigkeiten macht die Arbeit abwechslungsreich, verantwortungsvoll und langfristig sicher.

Mögliche Graubereiche zwischen den drei Pflegeberufen

Obwohl die Kompetenzverteilungen gesetzlich klar geregelt sind, können sich in der Praxis Graubereiche ergeben. Diese entstehen vor allem dort, wo gesetzliche Vorgaben auf den komplexen Pflegealltag treffen und Interpretationsspielräume entstehen.

Ein klassisches Beispiel ist die Dokumentation medizinischer Begriffe. Wird etwa eine Pneumonie dokumentiert, handelt es sich um eine medizinische Diagnose, die einer ärztlichen Anordnung bedarf. Korrekt wäre hier die Beschreibung von Symptomen, etwa Atemnot. Die schriftliche Dokumentation hat rechtliche Relevanz und darf daher nicht unterschätzt werden.

Weitere Graubereiche ergeben sich bei der Form von Anordnungen oder im Notfall, insbesondere bei der subjektiven Einschätzung der Dringlichkeit. Gewohnheiten („Das haben wir immer schon so gemacht“) können hier zu erheblichen Haftungsfragen führen, etwa bei der eigenmächtigen Anpassung von Insulindosen.

Um solche Risiken zu minimieren, sind klare Kommunikations-, Anordnungs- und Dokumentationsstrukturen unerlässlich. Als Orientierungshilfen dienen das GuKG, die PA-PFA-AV sowie die Curricula und die rechtlich nicht bindenden Erläuterungen.

Empowerment:

Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz sind tragende Säulen der professionellen Gesundheits- und Krankenpflege. Ihr täglicher Einsatz, ihre Fachkenntnis und ihre Nähe zu den Patient*innen leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Qualität und Sicherheit der Versorgung.

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verleiht diesen Berufen klar definierte Kompetenzen – und damit auch Verantwortung. Diese gesetzliche Verankerung ist kein bloßes formales Konstrukt, sondern Ausdruck der Anerkennung ihrer Qualifikation. Sie handeln nicht „hilfsweise“, sondern innerhalb eines eigenständigen, rechtlich abgesicherten Kompetenzbereichs. Dieses Wissen stärkt nicht nur die berufliche Identität, sondern auch ihre Position im interprofessionellen Team.

Empowerment bedeutet in der Pflege vor allem eines: sich der eigenen Rolle bewusst zu sein. Zu wissen, was Pflege darf, was Pflege muss – und wo ihre Grenzen liegen. Grenzen zu erkennen ist ein Zeichen von Professionalität. Wer rechtzeitig nachfragt, eine Anordnung einfordert oder eine Tätigkeit ablehnt, die außerhalb des eigenen Kompetenzbereichs liegt, handelt nicht unkollegial, sondern verantwortungsvoll – gegenüber den Patient*innen, dem Team und sich selbst.

Gerade im hektischen Pflegealltag erfordert es Mut, Gewohnheiten zu hinterfragen und nicht alles „einfach mitzunehmen“. Doch genau hier zeigt sich professionelle Stärke. Klare Kommunikation, saubere Dokumentation und das Einfordern eindeutiger Anordnungen sind keine Formalitäten, sondern Schutzmechanismen – rechtlich wie menschlich. Sie geben Sicherheit und schaffen Vertrauen.

Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz bedeutet auch Entwicklung. Diese Berufe eröffnen Perspektiven, Weiterbildungsmöglichkeiten und fachliche Vertiefung. Jede Handlung, die auf Wissen, Reflexion und Verantwortungsbewusstsein beruht, trägt dazu bei, das Berufsbild weiter zu stärken und sichtbar zu machen.

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Literatur

  • Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), StF: BGBl. I Nr. 108/97, idF BGBl. I Nr. 109/2024
  • Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV), StF: BGBl. I Nr. 301/2016
  • https://inpass.de/de-de/crew-resource-management-crm/

Hinweis: Die Haftung der Autorin ist ausgeschlossen. Irrtümer sind vorbehalten.

Zur Person

Madeleine Auer,

begann 2014 mit dem Pflegeberuf und arbeitet seit 2020 auf einer Anästhesiologischen Intensivstation in Wien. Seit 2011 ist sie freiwillig für das Rote Kreuz als Notfallsanitäterin tätig und unterrichtet seit zehn Jahren für diverse Unternehmungen, wie dem Roten Kreuz, der Wiener Ärztekammer und für Ersthelfertraining. Seit 2024 ist sie Autorin für pflegenetz und widmet sich hier juristisch/medizinisch/pflegerischen Themen. Nebenbei studiert sie Rechtswissenschaften an der JKU-Linz.

(2026, February 15).
Gehobener Dienst, Pflegeassistenz (PA) und Pflegefachassistenz (PFA) – Gemeinsamkeiten und Unterschiede
pfa.pflegenetz.at
https://pfa.pflegenetz.at/artikel/gehobener-dienst-pflegeassistenz-pa-und-pflegefachassistenz-pfa-gemeinsamkeiten-und-unterschiede

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