Pflegefachassistent*innen (PFA) sind aus dem Pflegealltag nicht mehr wegzudenken: Sie sind wichtige Akteur*innen in der pflegerischen Versorgung.
Pflege gelingt dann gut, wenn vorhandene Kompetenzen genutzt und rechtliche Grenzen respektiert werden. Dafür braucht es klare Rahmenbedingungen, nachvollziehbare Delegationswege und ein sicheres Verständnis des eigenen Berufsbildes. Dieser Artikel beleuchtet die Delegation im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsprofil der PFA anhand ausgewählter Praxisbeispiele.
Eigenverantwortliche Durchführung im Rahmen klarer Anordnungen
Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz ist im § 83a GuKG geregelt. Demnach führen PFA die ihnen übertragenen pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten eigenverantwortlich durch. PFA können somit ohne Aufsicht arbeiten und sind für eine fachgerechte Durchführung für die an sie delegierten Aufgaben verantwortlich. Das Aufgabengebiet der PFA umfasst die Mitwirkung an und die Durchführung von Pflegemaßnahmen, das Handeln in Notfällen sowie die Mitwirkung an einzelnen Tätigkeiten aus medizinischer Diagnostik und Therapie. Das Berufsrecht definiert dabei den höchstmöglichen Tätigkeitsrahmen. Dienstrechtliche Regelungen können diesen Rahmen einschränken, jedoch nicht erweitern. Arbeitsanweisungen der Dienstgeber*in (DG) sind daher nur insoweit zulässig, als sie sich innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Kompetenzbereichs bewegen.
Delegation als geregelter Bestandteil der Zusammenarbeit
Delegation stellt einen wesentlichen Bestandteil der interprofessionellen Zusammenarbeit im Gesundheitswesen dar. Eine Delegation an PFA durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger*innen (DGKP) oder Ärzt*innen setzt voraus, dass die zu delegierende Tätigkeit grundsätzlich auch vom Tätigkeitsprofil der PFA umfasst ist. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die PFA über die erforderliche Ausbildung, praktische Erfahrung und Kompetenz zur Durchführung der jeweiligen Tätigkeit verfügt. In Verbindung mit den organisatorischen Vorgaben der Dienstgeber*in stellen diese Voraussetzungen die Grundlage für die rechtmäßige Übernahme delegierter Tätigkeiten dar (siehe Grafik).
Verantwortungsübernahme bei delegierten Tätigkeiten
Im Rahmen einer Delegation verteilt sich die Verantwortung auf mehrere Ebenen. Die Anordnungsverantwortung liegt bei der delegierenden Berufsgruppe. PFA tragen die Durchführungsverantwortung und sind für die sach- und fachgerechte Durchführung der übernommenen Tätigkeit verantwortlich, einschließlich der Einhaltung aktueller fachlicher Standards.
Die Verantwortung für die organisatorischen Rahmenbedingungen, wie etwa die Bereitstellung geeigneter Schulungen, klarer Zuständigkeiten oder ausreichender personeller Ressourcen, liegt im Verantwortungsbereich der Dienstgeber*in.
Beispiele aus der Praxis: Wo Delegation möglich ist – und wo nicht
Begleitung bei der ärztlichen Visite
Die Begleitung bei ärztlichen Visiten stellt eine häufige Tätigkeit im pflegerischen Alltag dar und kann an PFA delegiert werden. In diesem Zusammenhang können PFA Patient*innen vorbereiten, pflegerelevante Informationen weitergeben sowie ärztliche Anordnungen entgegennehmen und dokumentieren. Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen der Mitwirkung und dient der Unterstützung des ärztlichen und pflegerischen Entscheidungsprozesses.
Nicht umfasst von der Delegation sind eigenständige medizinische Entscheidungen oder Änderungen bestehender Anordnungen. Die Verantwortung für Diagnosestellung und Therapieplanung verbleibt bei den hierfür zuständigen Berufsgruppen.
Wundversorgung im Rahmen bestehender Anordnungen
Die Versorgung von Wunden kann unter bestimmten Voraussetzungen an PFA delegiert werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen oder pflegerischen Anordnung sowie die fachliche Qualifikation der PFA für die konkrete Maßnahme. Die Durchführung erfolgt innerhalb des vorgegebenen Behandlungsplans.
Nicht delegierbar sind die Erstbeurteilung komplexer Wundsituationen, die Festlegung von Therapiezielen oder die Auswahl neuer Behandlungsstrategien. Änderungen am bestehenden Wundmanagement bedürfen einer entsprechenden fachlichen Entscheidung durch dazu berechtigte Berufsgruppen.
Vorbereitung von subkutanen Injektionen und Infusionen
Die Verabreichung von subkutanen Injektionen und subkutanen Infusionen ist vom Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst, sofern eine entsprechende Anordnung vorliegt. Die Vorbereitung von Injektionen ist jedoch nur dann zulässig, wenn es sich um Fertigprodukte handelt.
Nicht umfasst sind vorbereitende Tätigkeiten, die eine Zubereitung oder Dosierung von Medikamenten erfordern. Nach der Klarstellung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aus dem Jahr 2022 überschreiten solche Tätigkeiten den Kompetenzbereich der Pflegefachassistenz.
Unzulässig sind daher insbesondere das Verdünnen von Arzneimitteln, das Einbringen in Trägerlösungen, das Mischen oder Auflösen von Substanzen, die Entnahme von Teilmengen aus Stichampullen sowie Dosierungen, die eine Umrechnung oder ein bestimmtes Mischverhältnis erfordern. Das Aufziehen von Einheiten ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende, dafür vorgesehene Spritze verwendet wird und keine Umrechnung, etwa von internationalen Einheiten pro Milliliter, notwendig ist. Das Einlegen einer Fertigampulle in einen Pen ist vom Tätigkeitsbereich mitumfasst.
Suchtgiftgebarung als besonders geregelter Tätigkeitsbereich
Die Mitwirkung im Bereich der Suchtgiftgebarung unterliegt besonderen gesetzlichen Vorgaben. PFA können im Rahmen bestehender Anordnungen an der Vorbereitung, Verabreichung und Dokumentation von Suchtgiften mitwirken. Voraussetzung ist eine klare Anordnung sowie die Einhaltung der geltenden Dokumentations- und Sicherheitsvorschriften.
Eigenständige Entscheidungen hinsichtlich Dosierung, Indikation oder Abweichungen von bestehenden Anordnungen sind nicht erlaubt. Organisatorische Aufgaben im Zusammenhang mit der Suchtgiftverwahrung zur Sicherung vor unbefugter Entnahme sind vom Träger der jeweiligen Einrichtung festzulegen.
Klarheit als Grundlage für Rechtssicherheit
Die Tätigkeit der PFA ist durch ein hohes Maß an Verantwortung geprägt. Ein sicherer Berufsalltag setzt voraus, dass Delegation bewusst erfolgt und die jeweiligen Zuständigkeiten allen Beteiligten bekannt sind. Die Einhaltung des berufsrechtlichen Rahmens dient dabei nicht nur dem Schutz der Patient*innen, sondern auch der rechtlichen Absicherung der im Pflegealltag tätigen Personen.
Klare Rollen, transparente Anordnungen und ein gemeinsames Verständnis der gesetzlichen Grundlagen bilden die Basis für eine sichere und professionelle Pflegepraxis.
Claudia Lehmann M.Sc. LL.M.,
ist Referentin in der Abteilung Arbeitnehmer:innenschutz und Gesundheitsberufe in der Arbeiterkammer Wien und berät u.a. bei Fragen zum Gesundheitsberuferecht und war viele Jahre als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in der Anästhesie- und Intensivpflege tätig
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